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Merkzeichen
B
- Notwendigkeit ständiger Begleitung
-
Ständige
Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen
für die Merkzeichen „G" oder "aG" oder „H" vorliegen)
notwendig, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich
oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf
fremde Hilfe angewiesen sind.
Dementsprechend
ist zu beachten, ob bei der Benutzung Öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig
fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des
Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen zum
Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger
Behinderung) erforderlich sind.
Die
Notwendigkeit ständiger Begleitung wird stets angenommen bei:
|
Querschnittsgelähmten
Ohnhändern
Blinden und erheblich
Sehbehinderten, hochgradig Hörbehinderten, |
Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze, das am 12. Dezember 2006 in Kraft getreten, ist eine Klarstellung dahingehend erfolgt, dass schwerbehinderte Menschen, bei denen das Merkzeichen "B" festgestellt ist, zur Mitnahme einer Begleitperson aber nicht verpflichtet sind.
§ 146 Abs.2 SGB IX lautet nunmehr wie folgt:
"Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt."
Die Schwerbehindertenausweis VO wird in diesem Zusammenhang dahingehend geändert, dass auf den betreffenden Ausweisen der Vermerk" Die Notwendigkeit Ständiger Begleitung ist nachgewiesen" durch die Formulierung " Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen" ersetzt wird.
Die
Notwendigkeit ständiger Begleitung liegt oft auch vor, wenn eine
außergewöhnliche Gehbehinderung oder Hilflosigkeit (bei Erwachsenen) anzunehmen
ist.
Aktualisiert am: 03.06.10