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Merkzeichen H
- Hilflosigkeit
-
Derjenige
ist als "hilflos" anzusehen, der infolge seiner Behinderungen nicht
nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden
Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.
Als
"nicht nur vorübergehend" gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten.
"Häufig
und regelmäßig" wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der
persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und
Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichtungen der Notdurft.
Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten
zur Kommunikation zu berücksichtigen.
Der
Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe
dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren,
benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und
im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht ( z.B.
Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen
und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- und Heilbehandlung,
Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung).
Verrichtungen,
die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. im Bereich
der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.
Bei
einer Reihe schwerer Funktionsbeeinträchtigungen, die aufgrund ihrer Art und
besonderen Auswirkung regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang
erfordern, kann im allgemeinen ohne nähere Prüfung Hilflosigkeit angenommen
werden.
Dies
gilt stets bei:
|
Blindheit
und hochgradiger Sehbehinderung. |
Hochgradig in
seiner Sehfähigkeit behindert ist derjenige, dessen Sehschärfe auf keinem Auge
und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/20 beträgt oder wenn andere
hinsichtlich des Schweregrades gleichzuachtende Störungen der Sehfunktion
vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen
Einzel-GdB von 100 bedingt und noch nicht Blindheit vorliegt.
|
Querschnittslähmung
und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des
Wohnraums- die Benutzung eines Rollstuhls erfordern. |
In
der Regel auch bei :
|
Hirnbeschädigten,
Anfallsleiden, geistiger Behinderung |
|
Verlust
von zwei oder mehr Gliedmaßen; Ausnahme: bei Unterschenkelamputation
beiderseits wird im Einzelfall |
Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets
die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes
Krankenlager setzt nicht voraus, dass der Behinderte das Bett überhaupt nicht
verlassen kann.
Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen sind
nicht nur die vorgenannten „Verrichtungen" zu beachten. Auch die Anleitung
zu diesen „Verrichtungen" und die Förderung der körperlichen und geistigen
Entwicklung sowie die notwendige Überwachung gehören zu den Hilfeleistungen,
die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung sind.
Stets ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der wegen der
Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen
Kindes überschreitet. Der Umfang der wegen der Behinderungen notwendigen
zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich sein
Aktualisiert am: 10.08.08