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Auf diesen Seiten sind alle Versorgungsämter, nach Bundesländern sortiert aufgelistet, inklusive der Verlinkung zu dem entsprechenden Internetangebot der Ämter.

  

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Sachsen

 

 

Im Rahmen der Verwaltungsreform in Sachsen wurde das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales (SLFS) aufgelöst. Die Aufgaben werden von den im FOlgenden genannten Institutionen übernommen.

Nach der Verwaltungsreform: Welches Amt übernimmt welche Aufgaben?

Die Aufgaben des Landesamtes und der Ämter für Familie und Soziales in Leipzig, Dresden und Chemnitz werden ab dem 01.08.2008 auf kommunaler Seite von den neu geordneten Landkreisen, kreisfreien Städten und dem Kommunalen Sozialverband Sachsen sowie vom Staatsministerium für Soziales wahrgenommen. Aufgrund der damit verbundenen Umzüge und Umstrukturierung werden die Ämter ab Donnerstag, den 24.07.2008 geschlossen.

Die Landkreise und kreisfreien Städte bearbeiten zukünftig alle Anträge auf Elterngeld, auf Leistungen nach dem Sächsischen Landesblindengeldgesetz und auf  Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.

Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt am Standort Chemnitz die Antragsbearbeitung nach dem Bundesversorgungsgesetz (einschließlich Kriegsopferfürsorge) sowie die Aufgaben der Schwerbehindertenfürsorge (begleitende Hilfe, Kündigungsschutz für Schwerbehinderte usw.) im Integrationsamt und alle Förderaufgaben nach dem Landesjugendhilfegesetz wahr.

Die Landesdirektion Chemnitz nimmt die Aufgaben im Bereich der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung und die Anerkennung von geeigneten Stellen nach § 305 InsO wahr.

Das Landesjugendamt wird weiterhin bei dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales geführt und zieht innerhalb von Chemnitz um.

Ab 01.08.2008 finden Sie Ihre neuen Ansprechpartner in dem für Sie zuständigen Landkreis bzw. kreisfreien Stadt, Kommunalen Sozialverband Sachsen oder der Landesdirektion Chemnitz bei den untenstehenden Adressen:

 Laufende Verfahren werden von den genannten Aufgabenträgern automatisch übernommen und dort abgeschlossen. Eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich.

 

 

Quelle: http://www.slfs.sachsen.de/

 

 

 

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Aktualisiert am 10.10.09